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Allgemeine Einkaufsbedingungen der DEUTA-WERKE GmbH

Stand: 18.02.2016 

1 Geltungsbereich der Allgemeinen Einkaufsbedingungen

1.1 Der Einkauf von Sachen und/oder Rechten und von Dienstleistungen (im Folgenden „Lieferungen“) der DEUTA-WERKE GmbH (im Folgenden „Besteller“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“) des Bestellers. Geschäftsbedingungen der jeweiligen anderen Vertragspartei (im Folgenden „Lieferer“) oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Besteller ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Erforderlich für die Anwendung ist eine ausdrückliche schriftliche Anerkennung des Bestellers. Selbst wenn der Besteller auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferers, oder eines Dritten enthält, oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.2 Die vorliegenden AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.3 Diese AEB gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


2. Bestellungen - Vertragsschluss 

2.1 Der Lieferer ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen zu bestätigen, ansonsten gilt die Bestellung als vom Lieferer angenommen.


3. Preise und Zahlungsbedingungen 

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung auf der Grundlage DDP (= frachtfrei verzollt) gemäß INCOTERMS 2010 einschließlich Verpackung ein. Der Bestimmungsort ist den jeweiligen Einzelbestellungen zu entnehmen. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen des Bestellers hat der Lieferer die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

3.2 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis versteht sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.3 Der Besteller lehnt jede Annahme einer Stückgut- und Rollgutversicherung (SLVS) sowie dadurch entstehende Kosten ab.

3.4 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises innerhalb von vierzehn (14) Tagen, gerechnet ab ordnungsgemäßer Lieferung und Rechnungserhalt, mit drei (3) % Skonto, oder innerhalb von dreißig (30) Tagen nach ordnungsgemäßer Lieferung und Rechnungserhalt netto.

3.5 Bei Zahlungsverzug ist der Besteller nur verpflichtet, Zinsen in Höhe von fünf (5) %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

3.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu.


4. Liefertermin – Lieferung - Erfüllungsort

4.1 Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend; vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

4.2 Der Lieferer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu.

4.4 Der Besteller ist berechtigt, bei Lieferverzug nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferer für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 % des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4.5 Zu Teillieferungen ist der Lieferer nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Besteller berechtigt.

4.6 Der Lieferer ist verpflichtet, vor Abkündigung von Bauteilen/Komponenten dem Besteller die Möglichkeit und das Recht zu einer letzten Bestellung mit angemessenen Mengen (Last-Call-Recht) einzuräumen.


5. Gefahrenübergang - Dokumente - Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, DDP (frachtfrei verzollt) gemäß den INCOTERMS 2010 einschließlich Verpackung zu erfolgen. Der Bestimmungsort ist den jeweiligen Einzelbestellungen zu entnehmen. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

5.2 Der Lieferer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer, die Rahmenvertrags-Nummer, die EDV-Nummer sowie die Zeichnungs-Nummer des Bestellers anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich. Für hieraus resultierende Schäden haftet der Lieferer.

5.3 Mit der Übergabe des vom Lieferer gelieferten Liefergegenstandes erwirbt der Besteller unmittelbar Eigentum an diesem. Eigentumsvorbehalte des Lieferer gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des Bestellers für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen, an denen sich der Lieferer das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

5.4 Sofern der Besteller Liefergegenstände an den Lieferer zur Verarbeitung oder Umbildung bereitstellt, behält er sich an den bereitgestellten Gegenständen das Eigentum vor. Die Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferer wird für den Besteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des Bestellers zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6. Mängeluntersuchung - Haftung für Mängel

6.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen beim Lieferer eingeht. Für die Anzeige versteckter Mängel gilt eine Frist von zwei (2) Wochen nach Entdeckung dieser Mängel.

6.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu. Insbesondere ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes zu verlangen. Der Lieferer ist aber berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Lieferer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen. Weitere gesetzliche Ansprüche wie z. B. das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung oder die   Geltendmachung von Schadensersatz bleiben ausdrücklich vorbehalten.

6.3 Kündigt der Lieferer entgegen Ziff. 4.6 die Abkündigungen schuldhaft nicht rechtzeitig an und/oder bietet er schuldhaft keine angemessene Menge für eine letzte Bestellung an (Last-Call-Recht), dann ist der Lieferer verpflichtet, dem Besteller den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

6.4 Mängelansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist von mindestens 24 Monaten. Die Frist beginnt mit Lieferung des Liefergegenstandes bzw. sofern eine Abnahme vereinbart worden ist, die zeitlich nach der Lieferung des Liefergegenstandes liegt, mit der Abnahme.

6.5 Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferer die Ansprüche des Bestellers ablehnt, oder den Mangel für beseitigt erklärt, oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der Besteller musste nach dem Verhalten des Lieferers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.


7. Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

7.1 Soweit der Lieferer für einen Schaden an der Lieferung verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.2 In diesem Rahmen ist der Lieferer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

7.3 Der Lieferer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei (3) Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Auf Verlangen des Bestellers übersendet ihm der Lieferer eine Kopie der Versicherungspolice.


8. Mindestlohn

8.1 Der Lieferer versichert, dass er den im Mindestlohngesetz geregelten Verpflichtungen sowie den Regelungen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, in vollem Umfang nachkommt.

8.2 Grundsätzlich führt der Lieferer die ihm vertraglich obliegenden Lieferungen selbst durch. Sollte er insofern Nachunternehmer oder beauftragte Verleiher einsetzen, wird er vertraglich sicherstellen und überprüfen, dass auch diese Nachunternehmer oder Verleiher ebenfalls die genannten Bestimmungen einhalten.

8.3 Sollte der Besteller zukünftig Haftungsansprüchen oder staatlichen Sanktionsmaßnahmen ausgesetzt sein, die dadurch entstehen, dass der Lieferer den Verpflichtungen aus Ziffer 8.1 und 8.2 zuwider handelt, wird der Lieferer sämtliche daraus entstehenden Schäden des Bestellers ersetzen und den Besteller von den betreffenden Verpflichtungen freistellen. Gleiches gilt, wenn die Inanspruchnahme des Bestellers darauf beruht, dass vom Lieferer beauftragte Nachunternehmer oder Verleiher den genannten Verpflichtungen zuwiderhandeln, es sei denn, der Lieferer hat bei Nachunternehmern und Verleihern, die keine Erfüllungsgehilfen sind, seine ihm obliegenden Pflichten aus Ziffer 8.2 erfüllt. Eine etwaige Freistellungsverpflichtung ist auf erstes Anfordern des Bestellers zu erfüllen.


9. Schutzrechte - Eigentumsrechte an Dokumenten - Geheimhaltung

9.1 Der Lieferer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen der Lieferer die Liefergegenstände herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

9.2 Wird der Besteller von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferer verpflichtet, den Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen. Der Anspruch besteht nicht, soweit der Besteller nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte erkennen müssen. Der Besteller ist nicht verpflichtet, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

9.3 Die Freistellungspflicht des Lieferers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

9.4 Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Bestellers wegen Rechtsmängeln an den Liefergegenständen bleiben unberührt.

9.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Besteller Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne Einwilligung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden. Vor Weitergabe an Dritte bedarf der Lieferer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung, oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen, sind sie dem Besteller unaufgefordert zurückzugeben. Vom Lieferer angefertigte Kopien sind zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

9.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den Abbildungen, Zeichnungen, Rechnungen oder sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist, oder der Lieferer über Dritte ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig hierüber informiert wurde, oder er das Fertigungswissen rechtmäßig selbst entwickelt hat.


10. Open Source Software

10.1 Der Lieferer darf grundsätzlich keine Open-Source-Software verwenden; sofern er diese dennoch verwenden möchte, ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers erforderlich. Zudem hat der Lieferer sämtliche Lizenzverpflichtungen einzuhalten und insbesondere alle einschlägigen Lizenztexte, sämtliche Urhebervermerke sowie den Quellcode dem Auftraggeber mit Auslieferung der Software zur Verfügung zu stellen.

10.2 Bei einer Verletzung der Regelung 10.1 stellt der Lieferer den Besteller von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten und Kosten frei und übernimmt die Verteidigung gegenüber allen Ansprüchen, die dem Besteller aus der Verletzung dieser Klausel entstehen.


11. Umweltschutz

11.1 Der Lieferer verpflichtet sich, die jeweils aktuellen und einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten. Insbesondere nachfolgend aufgeführte Stoffe dürfen in den Liefergegenständen nicht enthalten sein: PCT (Polychlorierte Tetraphenyle), PBDE (Polybromierte Diphenylether), SCCP (kurzkettige Chlorparaffine), Nonylphenol, Chrom(VI)- Verbindungen. Zudem sind insbesondere nachfolgende Stoffe zu vermeiden: Cobaltchlorid, Isocyanat, Phthalate (BBP, DBP, DEHP), Polyvinylchlorid, organische Zinnverbindungen, Triphenylphosphat (TTP). Sollten diese Stoffe nicht vermeidbar und in den angebotenen und gelieferten Liefergegenständen enthalten sein, ist der Lieferer verpflichtet, den Besteller hierauf gesondert hinzuweisen.

11.2 Weiterhin stellt der Lieferer sicher, dass die Liefergegenstände den Bestimmungen der Verordnung (EC) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen (REACH) entsprechen. Die in den Liefergegenständen des Lieferers enthaltenen Stoffe sind vorregistriert, soweit erforderlich und der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Auf Verlangen des Bestellers erbringt der Lieferer bezüglich der Erfüllung der Verpflichtungen geeignete Nachweise. Der Lieferer ist insbesondere verpflichtet, den Besteller unverzüglich mitzuteilen, sobald er Kenntnis über das Vorhandensein eines besorgnis erregenden Stoffes (SVHC) über einer Massenkonzentration von 0,1 % in die an den Besteller gelieferten Rohstoffe erlangt. Auch die Lieferer aus EU-Ländern von Erzeugnissen, welch e in den Liefergegenständen des Bestellers in relevanter Größenordnung verarbeitet werden, sind verpflichtet, den Besteller unaufgefordert zu informieren, sofern in den von Ihnen gelieferten Liefergegenständen ein SVHC Stoff mit über 0,1 Massenprozent enthalten ist.

11.3 Zudem stellt der Lieferer sicher, dass die Liefergegenstände den Bestimmungen der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) entsprechen.

12. Import- und Exportbestimmungen – Zoll

12.1 Der Lieferer hat alle einschlägigen Regelungen des nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechtes einzuhalten. Soweit erforderlich, hat er dem Besteller alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt (z. B. statistische Warennummer, Ursprungsland).

12.2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferer ist verpflichtet, gegebenenfalls erforderliche Erklärungen und Auskünfte zu erteilen und bei notwendigen Handlungen mitzuwirken.


13. Abtretung

13.1 Der Lieferer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.


14. Gerichtsstand - Anwendbares Recht - Teilnichtigkeit

14.1 Sofern der Lieferer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Bestellers Gerichtsstand. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

14.2 Wenn der Lieferer seinen Geschäftssitz im Ausland hat, werden alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder seiner Gültigkeit ergeben, bei einem Streitwert bis zu € 50.000,-- vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden. Bei einem Streitwert über € 50.000,-- werden alle Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Bei einem Streitwert bis zu € 250.000,-- soll ein Einzelschiedsrichter, bei einem Streitwert über € 250.000,-- soll ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entscheiden. Maßgeblich ist der Streitwert bei Einreichung der Klage, eine spätere Erhöhung oder Herabsetzung des Streitwertes lässt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unberührt. Der Schiedsgerichtsort ist der Sitz des Bestellers. Die Schiedsgerichtssprache ist deutsch, es sei denn, der Vertrag ist in einer anderen Sprache verfasst, dann ist diese Sprache die Schiedsgerichtssprache.

14.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Besteller und Lieferer verpflichtet sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.


15. Datenschutz

Der Besteller sorgt dafür, dass personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften genutzt werden.