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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der DEUTA-Werke GmbH

Stand: 23.11.2015

Inhalt

I. Allgemeine Regelungen für Verkäufe, Lieferungen und Leistungen

II. Besondere Regelungen für Verkäufe und Lieferungen

III. Besondere Regelungen für Verkäufe und Lieferungen von Software

IV. Besondere Regelungen für Leistungen


I. Allgemeine Regelungen für Verkäufe, Lieferungen und Leistungen

1. Geltungsbereich der Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.1 Der Kauf von Sachen und/oder Rechten (im Folgenden „Lieferungen“), die Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden „Leistungen“) und Angebote der DEUTA-WERKE GmbH (im Folgenden „Lieferer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „VLB“) des Lieferers. Geschäftsbedingungen der jeweiligen Vertragspartei (im Folgenden „Besteller“) oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Erforderlich für die Anwendung ist eine ausdrückliche schriftliche Anerkennung des Lieferers. Selbst wenn der Lieferer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers, oder eines Dritten enthält, oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.2 Die vorliegenden VLB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.3 Diese VLB gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Jeder Auftrag wird erst nach Annahmeerklärung („Auftragsbestätigung“) des Lieferers und ausschließlich gemäß deren Inhalt verbindlich, es sei denn, dass ein verbindliches Angebot des Lieferers vorliegt.

2.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser VLB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.


3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Liefer- und Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3.2 Sofern die Vertragsparteien keine Staffelpreise oder feste Preise für einen bestimmten Zeitraum vereinbart haben, soll im Falle einer signifikanten Änderung der für die Preisbildung maßgeblichen Umstände, insbesondere die Preise für Roh- und Betriebsstoffe, Energiekosten oder tariflich vereinbarte Löhne und Gehälter, der Lieferer den Besteller über die Preisänderungen informieren, so dass beide Vertragsparteien über den Preis neu verhandeln können. Bis die Parteien sich auf die Geltung neuer Preise geeinigt haben, gelten die ursprünglich vereinbarten Preise fort. Sollten die Vertragsparteien keine einvernehmliche Vereinbarung über den geänderten Preis erzielen, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich mit einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen.

3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Vertragsparteien können insbesondere eine andere Zahlungsfrist oder Vorauskasse vereinbaren. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferer.

3.4  Der Lieferer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferers durch den Besteller aus dem Vertragsverhältnis gefährdet wird.

3.5 Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zudem ist der Lieferer für jeden Fall des Verzuges des Bestellers berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 40 Euro zu verlangen. Diese Pauschale ist auf einen vom Besteller für die Kosten der Rechtsverfolgung geschuldeten Schadenersatz anzurechnen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

3.6 Werden Schecks und/oder Wechsel entgegengenommen, so geschieht dies ausschließlich erfüllungshalber. Sämtliche in dem Zusammenhang mit der Realisierung derartiger Forderungen entstehende Kosten einschließlich Zinsen und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

3.7 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


4. Liefer- und Leistungsbedingungen
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferers ab Werk Bergisch Gladbach (Ex Works/EXW Bergisch Gladbach gemäß INCOTERMS 2010) zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

4.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferers, sofern die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung treffen.

4.3 Vom Lieferer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Der Beginn der vom Lieferer in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit setzt insbesondere die verbindliche Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus.

4.4 Der Lieferer kann – unbeschadet seiner Rechte bei Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht nachkommt.

4.5 Im Falle von Reparaturen außerhalb der Gewährleistung hat der Besteller dem Lieferer spätestens mit Zusendung des zu reparierenden Produktes eine ausführliche schriftliche Fehlerbeschreibung in Deutsch oder Englisch zu übersenden. Zudem ist zwingend eine schriftliche Auftragserteilung durch den Besteller zur Durchführung der Reparatur erforderlich. Der Lieferer hat an den Produkten ein Unternehmerpfandrecht. Die Gewährleistungszeit auf das ausgetauschte Teil beträgt zwölf (12) Monate.

4.6 Der Lieferer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Eine zumutbare Teillieferung oder Teilleistung liegt regelmäßig vor, wenn diese für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung oder Leistung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Der Besteller kann die Annahme von Teillieferungen und Teilleistungen verweigern, wenn er berechtigterweise an diesen kein Interesse hat.

4.7 Der Lieferer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung, Leistung oder für Lieferverzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen und unvorhergesehene und unvermeidbare Fertigungsumstellungen) verursacht worden sind, die er nicht zu vertreten hat.

4.8 Sofern im Falle von höherer Gewalt Ereignisse dem Lieferer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein solches endgültiges, dauerhaftes, irreparables Hindernis ist regelmäßig das Vorliegen von höherer Gewalt für einen Zeitraum von acht (8) Wochen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

4.9 Gerät der Lieferer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer I.6. (Haftungsbeschränkung) dieser VLB beschränkt.

5. Gefahrübergang
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk Bergisch Gladbach (Ex Works Bergisch Gladbach gemäß INCOTERMS 2010) vereinbart. 

5.2 Auf Verlangen des Bestellers wird die Lieferung transportversichert. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Besteller.

6. Haftungsbeschränkung
6.1 Der Lieferer sowie seine Erfüllungsgehilfen, Angestellten, Vertreter etc. haftet bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf.

6.2 Für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln, bei der Übernahme von Garantien und im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.3 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

6.4 Soweit der Lieferer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss der Haftung entsprechend der Ziffern 6.1 bis 6.3 dieser VLB.

7. Eigentumsrechte und Geheimhaltung
7.1 Der Lieferer behält sich sämtliche Rechte (Eigentumsrechte, Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Marken- und Patenrechte, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen etc.) an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen sowie Hilfsmitteln und Verfahren vor.

7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Gegenständen (z. B. Software, Unterlagen), die rechtlich geschützt sind, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus bis zu einer Dauer von fünf Jahren vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn die Informationen ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt geworden sind.

7.3 Der Besteller darf diese Informationen und Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

7.4 Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers die Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

8. Anwendbares Recht
8.1 Die Geschäftsziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

9. Gerichtsstand
9.1 Sofern der Besteller seinen Geschäftssitz im Inland hat, ist der Geschäftssitz des Lieferers Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferer und Besteller; der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

9.2 Wenn der Besteller seinen Geschäftssitz im Ausland hat, werden alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferer und Besteller bei einem Streitwert bis einschließlich in Höhe von
€ 50.000,- vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden. Der Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Lieferers; Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

9.3 Wenn der Besteller seinen Geschäftssitz im Ausland hat, werden alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferer und Besteller bei einem Streitwert über € 50.000,-- nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Bei einem Streitwert bis einschließlich in Höhe von € 250.000,-- soll ein Einzelschiedsrichter, bei einem Streitwert über € 250.000,-- soll ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entscheiden.

9.4 Der Schiedsgerichtsort ist der Geschäftssitz des Lieferers. Die Schiedsgerichtssprache ist deutsch, es sei denn, der Vertrag ist in einer anderen Sprache verfasst; dann ist diese Sprache die Schiedsgerichtssprache.

10. Datenschutz 
10.1 Die Vertragsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften genutzt werden.


11. Schriftform
11.1 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser VLB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden.


12. Salvatorische Klausel
12.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser VLB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden nach Treu und Glauben Verhandlungen darüber führen, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.


II. Besondere Regelungen für Verkäufe und Lieferungen

1. Geltungsbereich
1.1 Für Lieferungen gelten die folgenden Bedingungen ergänzend zu den Regelungen unter I., soweit die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.


2. Eigentumsvorbehalt
2.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus denen zwischen ihnen bestehenden Lieferbeziehungen. Hierzu gehören auch alle Nebenforderungen wie z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen.

2.2 Die vom Lieferer an den Besteller gelieferte Sache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Lieferers.

2.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

2.4 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

2.5 Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon schriftlich zu benachrichtigen und dem Lieferer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Der Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von einem Dritten verlangt werden können.

2.6 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) sicherheitshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Bei Miteigentum des Lieferers an der Vorbehaltsware gilt dies anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten, oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist. Entsprechendes gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

2.7 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet oder umgebildet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung oder Umbildung im Namen und für Rechnung des Lieferers als Hersteller erfolgt und der Lieferer unmittelbar das Eigentum erwirbt. Wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt, oder der Wert des verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferer eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferer.

2.8 Wird der Liefergegenstand mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Sache in seinem Eigentum steht, dem Lieferer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache.

3. Mängelhaftung und Verjährung
3.1 Jede Haftung für Mängel setzt voraus, dass der Besteller seiner handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller sorgfältig zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt.

3.2 Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Lieferer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung eines neuen Liefergegenstandes verpflichtet. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Besteller verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit die Vertragsparteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

3.3 Mängelansprüche, mit Ausnahme von Mängelansprüchen aus Bauleistungen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine abweichende Regelung getroffen. Dies gilt nicht wenn ein Mangel vom Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder durch einen schuldhaft verursachten Mangel ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden ist, in diesen Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


III. Besondere Regelungen für Verkäufe und die Lieferungen von Software

1. Geltungsbereich
1.1 Für die Überlassung von Standardsoftware, die als Teil einer oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der zugehörigen Hardware zur Nutzung gemäß Bestellung überlassen wird (im Folgenden „Software“ genannt), sowie auf die gesamte Lieferung, soweit eine Pflichtverletzung oder Leistungsstörung ihre Ursache in der Software hat, gelten die folgenden Bedingungen ergänzend zu den Regelungen unter I. und II. Diese Regelungen gelten, soweit die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

1.2 Im Übrigen gelten für die Hardware ausschließlich die allgemeinen Regelungen unter I. und II. Gleiches gilt, soweit die Regelungen unter III. keine speziellen Regelungen enthält.

1.3 Firmware ist keine Software im Sinne dieser VLB, sondern Teil der jeweiligen Hardware, auf der sie installiert ist.

2. Überlassung von Fremdsoftware
2.1 Soweit dem Besteller Software überlassen wird, für die der Lieferer nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt („Fremdsoftware“), gelten zusätzlich und vorrangig vor diesen Bestimmungen, die zwischen dem Lieferer und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen.

2.2 Falls und soweit dem Besteller Open-Source Software überlassen wird, gelten zusätzlich und vorrangig vor diesen Bestimmungen die Nutzungsbedingungen, denen die Open-Source Software unterliegt. Der Lieferer überlässt dem Besteller auf Anforderung den Quellcode, soweit die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Fremdsoftware bzw. Open-Source Software eine Herausgabe des Quellcodes zulassen.

2.3 Der Lieferer wird in den Vertragsunterlagen auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware und Open-Source Software hinweisen sowie die Nutzungsbedingungen zugänglich machen. Der Besteller verpflichtet sich, diese Nutzungsbedingungen einzuhalten.

2.4 Bei Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch den Besteller ist neben dem Lieferer auch dessen Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

2.5 Sofern Dritte, insbesondere etwaige Lizenzgeber des Lieferers, wegen der Verletzung der Nutzungsbedingungen durch den Besteller Ansprüche gegen den Lieferer geltend machen, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen daraus resultierenden Schäden, Aufwendungen und Kosten einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung in vollem Umfang frei.

3. Lieferumfang
3.1 Der Besteller erhält die Software einschließlich des Benutzerhandbuches in der vereinbarten, ansonsten in der gewöhnlichen Form des Lieferers.

3.2 Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. Dies gilt nicht für Open-Source Software; in diesem Fall findet vorstehende Ziff. III. 2.2 dieser LLP Anwendung.

3.3 Die Software (einschließlich des Benutzerhandbuches) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, die Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die der Lieferer dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis zu dem Besteller dem Lieferer zu, soweit die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung treffen. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat der Lieferer entsprechende Verwertungsrechte erworben, um dem Besteller die jeweils vertragsgegenständlichen einzuräumen.

3.4 Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme etc. sind Lieferungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien.

3.5 Der Lieferer übernimmt keine Verpflichtung zur Erbringung von Software-Service- Leistungen, die über die im Rahmen des Lieferungsumfangs oder der Haftung für Mängel zu erbringenden Handlungen hinausgehen (z.B. Wartung oder Pflege). Diese bedürfen vielmehr einer ausdrücklichen Vereinbarung.

3.6 Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und –bedingungen der Software bekannt.

3.7 Das Eigentum an den gelieferten Sachen und die besonderen Rechte nach III. gehen erst mit vollständiger Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges und jederzeit widerrufbares Nutzungsrecht.

4. Nutzungsrechte
4.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, räumt der Lieferer dem Besteller mit Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung das einfache, nicht ausschließliche und dauerhafte Recht ein, die Software entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu nutzen, vor allem, die Software zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen.

4.2 Der Besteller ist, außer in den Fällen des § 69e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung), insbesondere nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen.

4.3 Alle über die eingeräumten Nutzungsrechte hinausgehende Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung der Software in körperlicher oder unkörperlicher Form sowie der Gebrauch der Software durch und/oder für Dritte sind grundsätzlich ohne schriftliche Genehmigung des Lieferers nicht erlaubt.

4.4 Der Besteller ist berechtigt, mit der Software Daten im vereinbarten Umfang zu verarbeiten. Etwaige vertragliche Nutzungsregeln sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten.

4.5 Der Besteller darf von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.

4.6 Das Benutzerhandbuch und andere von dem Lieferer überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

4.7 Der Lieferer räumt dem Besteller im Falle des dauerhaften Erwerbs des Nutzungsrechts das Recht ein, das Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu übertragen, sofern (i) der Besteller sicherstellt, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als dem Besteller nach diesen Regelungen zustehen, (ii) dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen gemäß dieser VLB auferlegt werden und der Dritte sich auch unmittelbar gegenüber dem Lieferer zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet, (iii) die Übertragung an den Dritten auf Dauer erfolgt, (iv) der Besteller keine Kopien der Software zurückbehält und (v) der Lieferer der Übertragung schriftlich zugestimmt hat, wobei der Lieferer nur aus wichtigen Gründen berechtigt ist, seine Zustimmung zu versagen. Im Falle des zeitlich beschränkten Erwerbs der Nutzungsrechte ist eine Übertragung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers möglich.


5. Sonstige Rechte und Pflichten des Bestellers
5.1 Der Besteller hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch die Software zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere hat er für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen.

5.2 Der Besteller testet die Software gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software, die der Besteller im Rahmen der Gewährleistung bekommt.

5.3 Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung, Abwehr von Schadsoftware). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung der Software sicherzustellen.


6. Sachmängel
6.1 Die Software ist mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung eignet. Sie muss dem Kriterium praktischer Tauglichkeit genügen und die bei Software dieser Art übliche Qualität haben; sie muss jedoch nicht fehlerfrei sein. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 

6.2 Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, nachlässiger Behandlung o. ä. resultiert, ist kein Mangel.

6.3 Die Nacherfüllung kann auch dadurch erfolgen, dass der Lieferer dem Besteller eine neue Version der Software zur Verfügung stellt, in der der Mangel nicht mehr auftritt und deren Verwendung für den Besteller zumutbar ist.

6.4 Der Besteller unterstützt den Lieferer bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, den Lieferer umfassend informiert und ihm die für die Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.

6.5 Der Lieferer kann die Mangelbeseitigung nach seiner Wahl vor Ort oder in seinen Geschäftsräumen durchführen. Der Lieferer kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und dem Lieferer nach entsprechender vorheriger Ankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.

7. Rechtsmängel
7.1 Der Lieferer gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet der Lieferer dadurch Gewähr, dass er dem Besteller nach seiner Wahl eine einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.

7.2 Der Besteller wird den Lieferer unverzüglich schriftlich darüber unterrichten, sofern Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Stellt der Besteller die Nutzung aus Schadensminderungsgründen oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Der Besteller wird eine Verletzung von Schutzrechten zudem nicht anerkennen.

7.3 Soweit die Ansprüche von Dritten nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Software) beruhen, wehrt der Lieferer die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab oder unterstützt den Besteller auf eigene Kosten bei deren Abwehr, soweit eine Abwehr in eigenem Namen nicht möglich ist. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Besteller seine Pflichten aus vorstehender Ziffer III. 7.2 Satz 1 und Satz 3 erfüllt hat. Darüber hinaus stellt der Lieferer den Besteller von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen angemessenen Kosten frei. Der Besteller ermächtigt den Lieferer die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen.


IV. Besondere Regelungen für Leistungen

1. Geltungsbereich1.1 Für Leistungen gelten die folgenden Bedingungen ergänzend zu den Regelungen unter I. und II., soweit die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

2. Leistungsumfang

2.1 Der Lieferer bietet dem Besteller Leistungen gemäß dem zugrunde liegenden Angebot an. Die Beschreibung des konkreten Leistungsumfangs bleibt dem einzelnen Angebot vorbehalten. Für den Umfang der Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.

2.2 Der Besteller darf etwaige im Rahmen des Vertrages erzielte Ergebnisse nur für die Zwecke verwenden, für die diese vereinbarungsgemäß bestimmt sind.

2.3 Mit Übergabe der Ergebnisse gilt die Leistung als erbracht.

3. Vergütung
3.1 Der Lieferer erhält für seine Leistungen eine Vergütung. Soweit ein Festpreis vereinbart wurde, beruht dieser auf den vorvertraglichen Angaben des Bestellers und dem daraufhin ermittelten Leistungsumfangs. Ansonsten werden die Leistungen auf Grundlage der angefallenen Arbeitszeit in Rechnung gestellt.

4. Mitwirkung des Bestellers
a. Umfang und Qualität der Leistungen des Lieferers sind entscheidend vom Umfang und der Qualität der Mitwirkung des Bestellers abhängig. Der Besteller wird daher alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seines Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für den Lieferer kostenlos erbringen. Der Besteller hat dem Lieferer insbesondere die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Einrichtungen, Gegenstände etc. rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Erfolgt nach Aufforderung durch den Lieferer keine Abholung des geprüften Produktes, veranlasst der Lieferer auf Kosten des Bestellers den Rücktransport.

b. Der Besteller trägt die Kosten für den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Leistungen infolge von verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder sonstiger nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlung erneut durchgeführt werden müssen oder sich verzögern.

c. Erbringt der Besteller nicht die erforderlichen Mitwirkungshandlungen oder sind die vom Besteller übermittelten Informationen oder Angaben unvollständig oder ungeeignet, so hat der Lieferer dem Besteller eine angemessene Frist zur Erbringung geeigneter Voraussetzungen zu setzen. Gleiches gilt bei Änderungswünschen, die einen zusätzlichen, nicht einkalkulierten Arbeitsaufwand verursachen und dessen Mehrkosten nicht vom Besteller getragen werden. Ist die Frist verstrichen, kann der Lieferer den Vertrag fristlos kündigen.

d. Kosten, die dem Lieferer infolge der fristlosen Kündigung erwachsen, hat der Besteller zu tragen.

e. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Informationen, Unterlagen, Erklärungen etc. schriftlich zu bestätigen.

5. Sach- und Rechtsmängel
5.1 Der Prüfbericht des Lieferers bezieht sich ausschließlich auf das konkret getestete Produkt und auch dann nicht auf die Serie, wenn keine Bauartveränderungen im Vergleich zum geprüften Produkt erfolgt sind. Eine Serienüberwachung durch den Lieferer erfolgt nicht, sondern obliegt ausschließlich dem Besteller.

5.2 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Lieferer nicht für die Prüfung oder Richtigkeit der seinen Prüfungen zu Grunde liegenden Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsprogrammen verantwortlich. Der Lieferer führt die Leistung entsprechend den für das jeweilige Produkt angewendeten Normen und Vorschriften sowie kundenspezifischen Vorschriften durch.

5.3 Für jedes Stadium der Lagerung, Behandlung und Vorbereitung für eine Prüfung von einem Produkt sind Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um Beschädigungen der Proben oder Prüfgegenstände z.B. durch Verschmutzung, Korrosion oder Überbelastung weitestgehend zu verhindern und eine Verfälschung der Prüfergebnisse möglichst zu vermeiden. Dem Besteller ist bekannt, dass viele, der in den Anforderungen spezifizierten Tests, zu Zerstörungen oder Beschädigungen an den Prüfmustern führen können. Die Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung stehen, ist insoweit unter Beachtung der Grenzen von Ziffer I.6. ausgeschlossen. Die Haftung ist auch für die Verwendung und den Verkauf des geprüften Produktes unter Beachtung der Grenzen von Ziffer I.6. ausgeschlossen.

5.4 Der Lieferer gewährleistet, dass der Erbringung der Leistung keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen.

5.5 Der Besteller wird den Lieferer unverzüglich schriftlich darüber unterrichten, sofern Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) geltend machen. Stellt der Besteller die Nutzung aus Schadensminderungsgründen oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Der Besteller wird eine Verletzung von Schutzrechten zudem nicht anerkennen.

5.6 Soweit die Ansprüche von Dritten nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Leistungen) beruhen, wehrt der Lieferer die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab oder unterstützt den Besteller auf eigene Kosten bei deren Abwehr, soweit eine Abwehr in eigenem Namen nicht möglich ist. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Besteller seine Pflichten aus vorstehender Ziffer IV.5.2 Satz 1 und Satz 3 erfüllt. Darüber hinaus stellt der Lieferer den Besteller von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen angemessenen Kosten frei. Der Besteller ermächtigt den Lieferer die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen.

6. Kündigung
6.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, kann der Vertrag über eine Leistung mit einer Frist von drei Monaten von jeder Partei schriftlich gegenüber der anderen Partei gekündigt werden. Die Kündigung des Vertrages berührt zuvor vereinbarte Verträge über Leistungen nicht.